Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Florian Rubner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Florian Rubner ist tätig in der Kanzlei

Rubner & Arbinger

Emil-Ott-Str. 22
93309 Kelheim

Telefon +49 (0) 9441 50530
Telefax +49 (0) 9441 505333

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsunfallregulierung, Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht, Fahrerlaubnisrecht, Fahrzeugkauf- und Werkvertragsrecht, Arbeitsrecht, Ski-und Sportunfallregulierung

Zur Person

  • geboren in Regensburg
  • Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München mit Auslandsstudium in Perugia, Italien
  • Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer an der TU München
  • Referendariat in München und Denver/Colorado, USA
  • Rechtsanwalt seit 2004
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2009
  • ADAC Vertragsanwalt seit 2010
  • Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht 2015
  • Vizepräsident Skilex International
  • Juristischer Beirat im DSLV

Aktuelles

26.2.2024 – AG Hanau: Keine Erstattung von Sachverständigenkosten bei offensichtlich unsachlicher Interessenwahrnehmung

AG Hanau vom 18.10.2023, Az. 39 C 30/23

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Bezifferung seines Schadens. Der Sachverständige war gleichzeitig Inhaber einer Reparaturwerkstatt.

Nachdem der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnen wollte, entschied er sich um und reichte später die Reparaturrechnung ein. Die Reparatur wurde von der Werkstatt ausgeführt, die auch das Gutachten erstellt hatte.

Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung von weiteren Kosten für die Nutzung einer Hebebühne und forderte die bereits geleisteten Zahlungen für die Gutachtenerstellung zurück. Bei dieser Konstellation, bei der Personenidentität zwischen Gutachter und Reparaturwerkstatt bestehe, sei ein neutrales Gutachten nicht gesichert.

Das AG Hanau entschied, dass die Kosten zurückerstattet werden müssen und keine weiteren Zahlungen zu leisten seien.

Es bestehe der erhebliche Verdacht einer nicht neutralen Begutachtung. Die GbR sei sowohl Inhaberin des Gutachterbüros als auch der Werkstatt. Das sei dem Geschädigten auch erkennbar gewesen. Daher sei das Gutachten nicht geeignet seinen eigentlichen Zweck zu erfüllen, nämlich der Versicherung die Kontrolle über die angemessenen Kosten zu ermöglichen.

Es komme dabei nicht darauf an, ob bei objektiver Betrachtung das Gutachten korrekt sei. Die Erstellung des Gutachtens müsse gewährleisten, dass eine neutrale Stellungnahme zu einzelnen Kostenpositionen erfolgt. Daraus ergebe sich auch der Unterschied zum Kostenvoranschlag, weshalb der Gutachter erheblich mehr Kosten abrechnen darf.

Da das Gutachten hier nicht unabhängig und unvoreingenommen erscheine, müssen werde Honorar noch Zusatzkosten für eine Hebebühne gezahlt werden.

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